Satzung des Vereins ehemaliger Studenten a. d. Universität Lausanne e.V.

in der Fassung der Änderung vom 25.5.2008
 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein ehemaliger Studenten an der Universität Lausanne e.V.“, im folgenden kurz „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in München und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen werden.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Völkerverständigung und der Studentenhilfe.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterstützung deutscher Studenten und Professoren, gleich ob und welcher Verbindung sie angehören, insbesondere deren an der Universität Lausanne. Die Unterstützung erfolgt hauptsächlich durch
    1. Verbesserung der Studienmöglichkeiten,
    2. Verbesserung der Fremdsprachenschulung -insbesondere der französischen Sprache- über die von der Universität Lausanne angebotenen Fremdsprachenkurse hinaus,
    3. Vermittlung verbesserter Kenntnisse über Einrichtungen in der Schweiz sowie internationaler politischer Organisationen in der Schweiz,
    4. Förderung der Errichtung, Einrichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsräumen und Studentenwohnheimen,
    5. Unterstützung von Festschriften deutscher Professoren zu Ehren der Universität Lausanne und derer Professoren -auch emeritierter-,
    6. Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
    7. Auslobung von finanziellen Prämien und Preisen für besondere wissenschaftliche Leistungen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Vom Gründungstag bis zum 31. Dezember 1986 ist ein Rumpfgeschäftsjahr zu bilden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein kennt nur ordentliche Mitglieder. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der Universität Lausanne studiert hat oder dort lehrt oder gelehrt hat oder in anderer Weise die Ziele des Fördervereins unterstützt.
  2. Über die vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist in schriftlicher Form Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, die dann über die Aufnahme entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Kündigung. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit sechsmonatiger Frist zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden möglich.
  4. Der Ausschluß eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund und nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
  5. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet; die jeweilige Beitragshöhe setzt die Mitglieder-versammlung fest. Die Beiträge sind zum 1.1. eines Jahres fällig.

§ 6 Beirat

Der Verein kann einen Beirat berufen.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassenführer. Jedes Vorstandsmitglied ist allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Im Innenverhältnis sind jedoch die nach dem Vorsitzenden Genannten gehalten, nur bei dessen Verhinderung bzw. Verhinderung der jeweils vor ihnen Genannten von der Vertretungsmacht Gebrauch zu machen. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Der Kassenführer hat zum 31. Dezember eines jeden Jahres eine Einnahme-Ausgaben-Überschußrechnung zu erstellen. Dieser Status ist innerhalb von sieben Monaten nach dem 31. Dezember des Vorjahres von einem Kassenprüfer (sh. § 8) zu prüfen. Auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung ist über die finanzielle Lage vom Kassenführer zu berichten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder bzw. Mitglieder des Vorstandes zu Ehrenvorständen ernennen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt zumindest einmal im Jahr zusammen; ihr obliegt
    1. Festsetzung und Änderung der Satzung;
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. Festsetzung der Mitgliederbeträge,
    4. Bestätigung der Aufnahme und der Ausschluß von Mitgliedern;
    5. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts sowie Entlastung des Vorstandes;
    6. Entscheidung über die Auflösung des Vereins;
    7. alle Geschäfte, die im Einzelfall einen Wert DM 5.000,00 übersteigen. Diese Beschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
  2. Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer (vgl. Abs. 5) gewählt.
  3. Beschlüsse der Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Abwesende können ihre Stimme schriftlich abgeben. Schriftliche Stimmübertragung auf ein anderes Mitglied ist möglich.
  4. Über Satzungsänderungen, Ausschluß eines Mitgliedes, in den Fällen des Abs. 1 Buchstabe g und bei Auflösung des Vereins kann nur nach vorheriger Bekanntgabe der Tagesordnung durch mindestens 10 Mitglieder und mit 2/3-Mehrheit entschieden werden. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
  5. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  6. Mitgliederversammlungen können wahlweise stattfinden
    1. an dem Ort, in dessen Vereinsregister dieser Verein eingetragen werden soll,
    2. an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland,
    3. in Lausanne.
  7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 14 Tagen. Die Einladung kann in den Couleurnachrichten der „Germania“ erfolgen.

§ 9 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer, die berechtigt sind, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen, die Kassenlage und den Kassenbestand zu prüfen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 11 Spendenbescheinigungen

Erlangt der Verein eine Gemeinnützigkeitsbestätigung des zuständigen Finanzamtes ist er verpflichtet, den Mitgliedern für die geleisteten Beiträge und darüber hinausgehende Geld- und Sachspenden eine Spendenbescheinigung auszustellen.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universität des Saarlandes, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für den französischen Rechtsunterricht an der Universität des Saarlandes.